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nicht gehörige Erfüllung von Verpflichtungen

См. также в других словарях:

  • Türkisches Reich [2] — Türkisches Reich (Gesch.). Das jetzt schlechtweg Türken, eigentlich Osmanen genannte Volk ist blos ein Zweig des großen Volksstammes der Türken (s.d.). Diese kommen bereits bei Plinius u. Mela als Turcä vor u. wohnten damals in Sarmatien in den… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Banken — Banken, Anstalten zur Vermittelung des Geld und Kreditverkehrs. Übersicht des folgenden Artikels: Die B. dienen in der Regel einem doppelten Zweck. Sie können einmal zur Regelung und Verbesserung des Zahlungswesens dienen, wie die Giro ,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Sachsen [3] — Sachsen (Gesch.). I. Sachsen Wittenberg unter den Askaniern als Herzöge u. Kurfürsten von S. 1180–1422. Bernhard von Askanien, welcher von seinem Vater Albrecht das Land um Wittenberg erhalten hatte u., nachdem ihm nach der Auflösung des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schleswig [2] — Schleswig (Gesch.). S. gehörte zur Zeit des Römischen Reiches zur Cimbrischen Halbinsel, u. Cimbern, von ihnen bes. die Chalen, bewohnten es wahrscheinlich bis zu ihrer Wanderung nach Süden. Nachher eroberten dänische Stämme, von Osten… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Eisenbahnbücher — Eisenbahnbücher, Pfandbücher (ground registers; registres terriers du domaine des chemins de fer), besondere neben den allgemeinen Grundbüchern bestehende Grundbücher zur Evidenz des im Bahnunternehmen vereinigten Sach und Rechtsbestandes und zur …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Baufrist — (delay; délai; termine), die bei Erteilung von Genehmigungen für Privatbahnen seitens der Regierung vorgeschriebene Zeit, binnen der der Bau und die Inbetriebsetzung der Bahn bei sonstigem Erlöschen der Genehmigung oder Verfall der zur… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Deutsche Eisenbahnen — Deutsche Eisenbahnen. Inhaltsübersicht: I. Geschichtliches. II. Der jetzige Stand des deutschen Eisenbahnwesens. A. Länge und Eigentumsverhältnisse. B. Bau und Betrieb. 1. Allgemeines. 2. Bauliche Anlagen. 3. Fahrzeuge. 4. Eisenbahnbetrieb. 5.… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Betriebsverträge — (Betriebsüberlassungsverträge) (working agreements; traités d exploitation; contratti dell esercizio), Verträge, die die Überlassung des Betriebs einer Bahnlinie vom Eigentümer an eine andere physische oder juristische Person, den… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Russisches Reich — (hierzu die Übersichtskarte »Europäisches Rußland« und Spezialkarte »Mittleres Rußland«), ein Kaisertum, das den ganzen Osten Europas, dazu den Norden und einen Teil der Mitte Asiens einnimmt, d.h. ein Sechstel alles festen Bodens auf der Erde,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verwaltung — (management; administration; amministrazione). Inhaltsübersicht. A. Allgemeiner Teil. I. Begriffe. – II. Geschichtliche Entwicklung, a) Die englische Verwaltung; b) Die deutsche Verwaltungsform; c) Die gemischte deutsche und englische… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Finanzen — Finanzen, heißen 1) die Mittel, welche ein Staat od. überhaupt ein Gemeinwesen, z.B. eine Stadt, zur Bestreitung seiner Ausgaben besitzt; 2) die Gesammtheit aller Anstalten u. Einrichtungen, welche sich auf die Befriedigung der Staatsbedürfnisse… …   Pierer's Universal-Lexikon

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